LAG München - Beschluss vom 23.02.2022
6 Ta 20/22
Normen:
RVG § 48; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1001; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 3882
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 512/21

Keine Erhöhung der Einigungsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren bei Abschluss eines Vergleichs

LAG München, Beschluss vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 20/22

DRsp Nr. 2022/4223

Keine Erhöhung der Einigungsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren bei Abschluss eines Vergleichs

Wird die Prozesskostenhilfe für das gesamte gerichtliche Verfahren beantragt und bewilligt, soll sie das gesamte Verfahren ab Klageerhebung abdecken. Wird ein prozessbeendender Vergleich geschlossen, entsteht deshalb kein höherer Gegenstandswert (Vergleichsmehrwert), es bleibt bei der Einigungsgebühr von 1,0 nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 RVG -VV.

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht München wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Dezember 2021 - 10 Ca 512/21 abgeändert:

Die von Rechtsanwalt Braun aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf € 1.298,29 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 48; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Nr. 1001; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Die Klagepartei hat sich mit Klage vom 17. Mai 2021 beim Arbeitsgericht München gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. Mai 2021 gewandt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 1 f. d.A.).

Im Gütetermin vom 16. Juni 2021 haben die Parteien nachfolgenden Vergleich geschlossen: