FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.03.2012
3 V 279/12
Normen:
EStG 2007 § 7g Abs. 1; EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 3; GewStG § 35b; AO § 172 Abs. 1 S. 1d; AO § 173; AO § 175; AO § 177; FGO § 69;

Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 3 V 279/12

DRsp Nr. 2012/9891

Keine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags

1. § 7g Abs. 3 S. 2 und 3 EStG gestattet nur eine punktuelle Rückgängigmachung des nach § 7g Abs. 1 EStG geltend gemachten Abzugsbetrags. Weitere Änderungen können nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen Korrekturvorschriften (§§ 129, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 ff. AO) vorgenommen werden. 2. Eine Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist weder nach § 173 AO noch nach §§ 175, 177 AO zulässig, da der Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung im Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung der Bilanz nicht subjektiv fehlerhaft war.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2007 § 7g Abs. 1; EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 2007 § 7g Abs. 3 S. 3; GewStG § 35b; AO § 172 Abs. 1 S. 1d; AO § 173; AO § 175; AO § 177; FGO § 69;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Gewerbesteuerrückstellung im Jahr der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags (IAB) nach § 7g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 (EStG).