LAG München - Beschluss vom 16.02.2022
6 Ta 261/21
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307; ZPO § 495a; RVG § 48; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 52196
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 717/21

Keine Erhöhung des Gegenstandswerts bei Mehrvergleich im Recht der Prozesskostenhilfe

LAG München, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 261/21

DRsp Nr. 2022/7587

Keine Erhöhung des Gegenstandswerts bei Mehrvergleich im Recht der Prozesskostenhilfe

Haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO vom Gericht feststellen lassen, muss danach über den Prozesskostenhilfeantrag sowie dessen Erstreckung auf den Mehrvergleich entschieden werden. Eine Erhöhung des Gegenstandswerts durch den Vergleich kommt aber nicht in Betracht, wenn die Prozesskostenhilfe mit der Klageerhebung für das Klageverfahren beantragt worden ist und keine Anhaltspunkte zu erkennen sind, dass zu diesem Zeitpunkt der Abschluss eines Vergleichs bereits im Raum gestanden hätte. Es bleibt bei der 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 28. Oktober 2021 - 1 Ca 717/21 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf € 1.167,43 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 307; ZPO § 495a; RVG § 48; RVG -VV Nr. 1003 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 3;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.