FG Sachsen - Beschluss vom 26.06.2001
3 Ko 1116/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 24 ;

Keine Erledigungsgebühr bei Aussetzung der Vollziehung; Streitwert für AdV-Verfahren; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 5 V 2500/99 vom 30.05.2001

FG Sachsen, Beschluss vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ko 1116/01

DRsp Nr. 2005/3416

Keine Erledigungsgebühr bei Aussetzung der Vollziehung; Streitwert für AdV-Verfahren; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss im Verfahren 5 V 2500/99 vom 30.05.2001

1. Erledigt sich das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO dadurch, dass die Verwaltung die Vollziehung aussetzt, so erhält der Rechtsanwalt in diesem gerichtlichen Verfahren keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO. 2. Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung beträgt 10 % des Hauptsachestreitwerts.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; BRAGO § 24 ;

Entscheidungsgründe:

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der Rechtsüberprüfung stand.

1. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Das Verfahren hat sich dadurch erledigt, daß der Erinnerungsgegner die Vollziehung ausgesetzt hat. Er hat demnach einen Verwaltungsakt erlassen, der mit dem im Verfahren beantragten Verwaltungsakt nicht identisch ist. In Kenntnis abweichender Rechtsprechung, die der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer anführt, folgt das Gericht der herrschenden Meinung, dass es deshalb nicht zu einer Erledigungsgebühr kommen kann. Das Gericht folgt insoweit insbesondere der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BStBl II 1968, 771 und BStBl II 1969, 7).