Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der Rechtsüberprüfung stand.
1. Eine Erledigungsgebühr ist nicht entstanden. Das Verfahren hat sich dadurch erledigt, daß der Erinnerungsgegner die Vollziehung ausgesetzt hat. Er hat demnach einen Verwaltungsakt erlassen, der mit dem im Verfahren beantragten Verwaltungsakt nicht identisch ist. In Kenntnis abweichender Rechtsprechung, die der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer anführt, folgt das Gericht der herrschenden Meinung, dass es deshalb nicht zu einer Erledigungsgebühr kommen kann. Das Gericht folgt insoweit insbesondere der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (z.B. BStBl II 1968, 771 und BStBl II 1969, 7).
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