FG Köln - Urteil vom 27.02.2013
10 K 1481/10
Normen:
EStG § 34; EStG § 24 Nr 1;

Keine ermäßigt zu besteuernde Abfindung in Kombination mit einer mehrjährigen nachträglichen Vergütungsvereinbarung

FG Köln, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 1481/10

DRsp Nr. 2013/6567

Keine ermäßigt zu besteuernde Abfindung in Kombination mit einer mehrjährigen nachträglichen Vergütungsvereinbarung

Voraussetzung der Ermäßigung gem. §§ 24 Nr. 1, 34 EStG ist es, dass sämtliche Beträge einer Entlassungsentschädigung in demselben Veranlagungszeitraum zufließen. Dem steht entgegen, wenn neben einer einmaligen Abfindungszahlung eine mehrjährig laufende nachträgliche Vergütung gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 24 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine an den Kläger gezahlte Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger war seit 1981 Arbeitnehmer bei der C AG sowie diversen Töchtern der Gesellschaft. Zuletzt arbeitete er als Chemiker für die Tochtergesellschaft E Textilfarben GmbH & Co KG.

Am 21. Dezember 2005 schlossen der Kläger und die E einen Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis. § 3 des Aufhebungsvertrages lautet wie folgt:

„Zum Ausgleich der durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile enthalten Sie eine Abfindung.

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