FG Münster - Urteil vom 26.05.1999
10 K 7091/98 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ;

Keine Ermäßigung des Jahresbetrags im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit

FG Münster, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 10 K 7091/98 Kg

DRsp Nr. 2002/18129

Keine Ermäßigung des Jahresbetrags im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit

Eine Zwölftelung des Jahresbetrags der unschädlichen Einkünfte von 12.000 DM findet nicht statt, wenn ein Kind im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet und im gesamten Kalenderjahr Einkünfte von weniger als 12.000 DM erzielt. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist insoweit teleologisch zu reduzieren.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 32 Abs. 4 S 6 ;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs auch bei Überschreiten des ermäßigten Grenzbetrages ab Volljährigkeit, wenn die Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr unter 12.000 DM liegen.

Der am 01.09.1979 geborene Sohn I. des Klägers (Kl.) absolviert seit dem 01.09.1996 eine Ausbildung zum Energieelektroniker, die vertraglich am 28.02.2000 endet. Er bezog im Jahre 1997 eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 13.535 DM brutto. Von diesem Betrag fielen 8.088 DM auf die Zeit bis einschl. August 1997. Im September 1997 erhielt der Sohn des Kl. einschließlich einer Sonderzahlung i.H.v. 1.131 DM insgesamt 2.187,50 DM brutto. Der Monatslohn für die Monate Oktober bis September 1997 betrug 1.086,50 DM brutto.

Im Jahre 1998 bezog der Sohn eine Bruttoausbildungsvergütung von insgesamt 14.614 DM.