BFH - Urteil vom 12.12.2006
VII R 25/05
Normen:
VO Nr. 800/1999 Art. 2 Abs. 1 lit. i Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 5 Art. 49 Abs. 1 S. 1 ; AusfErstV (1996) § 15 ; ZK Art. 65 ;
Fundstellen:
BB 2007, 649
BFH/NV 2007, 844
BFHE 216, 421
DStRE 2007, 583
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 31/02

Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im Wege der Auslegung

BFH, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen VII R 25/05

DRsp Nr. 2007/5125

Keine Ersetzung des in der Anmeldung benannten Ausführens durch einen anderen im Wege der Auslegung

»1. Ist eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, so kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen und muss nicht prüfen, ob der Erklärende das, was er erklärt hat, wirklich gemeint hat. 2. Der Grundsatz, dass von dem Empfänger einer Erklärung verlangt wird, diese unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände so zu verstehen, wie der Erklärende sie meint, gilt nicht ungeachtet der Umstände des Einzelfalls und bereichstypischer besonderer Gegebenheiten, insbesondere der für den Erklärenden erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers, dass die ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen klar und eindeutig sind und keiner Auslegung anhand außerhalb der Erklärung selbst liegender Umstände bedürfen. 3. Das Abfertigungszollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung mit Firmenbezeichnung und Anschrift angegeben ist. Ist die dabei vorgelegte Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einem anderen erteilt, so ist nicht die Angabe in der Ausfuhranmeldung von Amts wegen zu korrigieren, sondern die Anmeldung zurückzuweisen.«

Normenkette: