I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt die Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgaben, die überwiegend von ihrer Rechtsvorgängerin im Hinblick auf vor dem 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR durchgeführte Getreidelieferungen angemeldet und abgeführt worden sind. Ein Teilbetrag, um den jetzt allein noch Streit besteht, ist von der Klägerin selbst in "Ergänzung" einer von den B-Werken fristgemäß 1991 getätigten Abgabeanmeldung zum 15. Januar 1993 angemeldet worden; die Zahlung erfolgte dadurch, dass die Abgabeschuld mit dem an die Klägerin abgetretenen Erstattungsanspruch der B-Werke verrechnet wurde.
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