BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 3/04
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 § 150 Abs. 1 S. 3 § 153 Abs. 1 § 164 Abs. 2, 4 §§ 168 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ; MOG § 12 ; GetrMVAV § 32 ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 733
BFHE 208, 321
DStRE 2005, 541
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 23/00

Keine Erstattung angemeldeter Getreide-Mitverantwortungsabgaben DDR

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 3/04

DRsp Nr. 2005/4161

Keine Erstattung angemeldeter Getreide-Mitverantwortungsabgaben DDR

»1. Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom 29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43). 2. Die Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet sich nach § 32 GetrMVAV.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 § 150 Abs. 1 S. 3 § 153 Abs. 1 § 164 Abs. 2, 4 §§ 168 169 Abs. 2 § 170 Abs. 2 ; MOG § 12 ; GetrMVAV § 32 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt die Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgaben, die überwiegend von ihrer Rechtsvorgängerin im Hinblick auf vor dem 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR durchgeführte Getreidelieferungen angemeldet und abgeführt worden sind. Ein Teilbetrag, um den jetzt allein noch Streit besteht, ist von der Klägerin selbst in "Ergänzung" einer von den B-Werken fristgemäß 1991 getätigten Abgabeanmeldung zum 15. Januar 1993 angemeldet worden; die Zahlung erfolgte dadurch, dass die Abgabeschuld mit dem an die Klägerin abgetretenen Erstattungsanspruch der B-Werke verrechnet wurde.