FG Sachsen - Urteil vom 15.07.2009
5 K 569/08 (Kg)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 1 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; EStG § 77 Abs. 3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Keine Erstattung der Kosten der im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungsbescheid zugezogenen Rechtsanwältin bei Nachreichung einer beim Kindergeldberechtigten schon vor Beginn des Einspruchsverfahrens vorliegenden Mitteilung über das Prüfungsergebnis des studierenden Sohnes

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 569/08 (Kg)

DRsp Nr. 2009/20728

Keine Erstattung der Kosten der im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungsbescheid zugezogenen Rechtsanwältin bei Nachreichung einer beim Kindergeldberechtigten schon vor Beginn des Einspruchsverfahrens vorliegenden Mitteilung über das Prüfungsergebnis des studierenden Sohnes

1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers her zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist.