Die Klägerin hatte in einem Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmerin für ihre Arbeitnehmer Direktversicherungen abgeschlossen mit gespaltenem Bezugsrecht, wonach hinsichtlich der laufenden Versicherungsleistungen (Renten) die Arbeitnehmer und deren Witwen und Waisen unmittelbar bezugsberechtigt waren, hinsichtlich der von der Versicherungsgesellschaft erwirtschafteten Gewinnanteile dagegen der Arbeitgeber (die Klägerin) unmittelbar bezugsberechtigt gewesen ist.
Die Klägerin zahlte die jeweils fälligen Versicherungsprämien bzw. verrechnete die ihr jeweils zustehenden Gewinnanteile mit den jährlichen Prämienzahlungen. Übertrafen die Gewinnanteile die Prämienzahlungen eines Jahres, ließ sie sich die Spitzen auszahlen.
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