FG Hamburg - Urteil vom 08.08.2001
VII 158/97
Normen:
EStG § 19 ; EStG § 40b ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1611

Keine Erstattung der Lohnsteuer bei Auszahlung von Gewinnanteilen

FG Hamburg, Urteil vom 08.08.2001 - Aktenzeichen VII 158/97

DRsp Nr. 2001/16294

Keine Erstattung der Lohnsteuer bei Auszahlung von Gewinnanteilen

Bei einer Direktversicherung mit gespaltenem Bezugsrecht unterliegen nur die Prämienteile der LSt, die für die Rentenansprüche der Arbeitnehmer aufgewendet werden. Für die an den Arbeitgeber ausgeschütteten Gewinnanteile ist LSt nicht zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 19 ; EStG § 40b ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte in einem Versicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft als Versicherungsnehmerin für ihre Arbeitnehmer Direktversicherungen abgeschlossen mit gespaltenem Bezugsrecht, wonach hinsichtlich der laufenden Versicherungsleistungen (Renten) die Arbeitnehmer und deren Witwen und Waisen unmittelbar bezugsberechtigt waren, hinsichtlich der von der Versicherungsgesellschaft erwirtschafteten Gewinnanteile dagegen der Arbeitgeber (die Klägerin) unmittelbar bezugsberechtigt gewesen ist.

Die Klägerin zahlte die jeweils fälligen Versicherungsprämien bzw. verrechnete die ihr jeweils zustehenden Gewinnanteile mit den jährlichen Prämienzahlungen. Übertrafen die Gewinnanteile die Prämienzahlungen eines Jahres, ließ sie sich die Spitzen auszahlen.