FG München - Urteil vom 30.04.2009
15 K 320/09
Normen:
AO § 347 Abs. 1; AO § 367 Abs. 2 S. 3; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 2;

Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Steuerbescheid

FG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 320/09

DRsp Nr. 2009/17571

Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Steuerbescheid

1. Die Kosten des Rechtsanwalts, der für den Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor einer Finanzbehörde einen Abhilfebescheid erwirkt hat, sind nicht erstattungsfähig. 2. Weder die AO noch die FGO enthalten - im Gegensatz zum Fall des Widerspruchsverfahrens vor Bundesverwaltungsbehörden - hierfür eine Rechtsgrundlage. Insoweit liegt kein Fall einer planwidrigen, sondern einer bewussten Regelungslücke vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, des § 77 Abs. 2 EStG oder auch des § 80 Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht kommt. 3. Die Erstattung von Aufwendungen eines im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbehelfsführers für seinen bereits für das finanzbehördliche Einspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erst vorgesehen, wenn dieser im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 347 Abs. 1; AO § 367 Abs. 2 S. 3; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 2;

Tatbestand: