Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Steuerbescheid
FG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 320/09
DRsp Nr. 2009/17571
Keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch gegen Steuerbescheid
1. Die Kosten des Rechtsanwalts, der für den Steuerpflichtigen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vor einer Finanzbehörde einen Abhilfebescheid erwirkt hat, sind nicht erstattungsfähig.2. Weder die AO noch die FGO enthalten - im Gegensatz zum Fall des Widerspruchsverfahrens vor Bundesverwaltungsbehörden - hierfür eine Rechtsgrundlage. Insoweit liegt kein Fall einer planwidrigen, sondern einer bewussten Regelungslücke vor, so dass auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, des § 77 Abs. 2EStG oder auch des § 80 Abs. 2VwVfG nicht in Betracht kommt.3. Die Erstattung von Aufwendungen eines im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbehelfsführers für seinen bereits für das finanzbehördliche Einspruchsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erst vorgesehen, wenn dieser im finanzgerichtlichen Verfahren obsiegt.