FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2011
1 K 5617/08
Normen:
UStG 1998 § 18 Abs. 8 S. 1 Nr. 1; UStG 1998 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1998 § 3a Abs. 2 Nr. 4 S. 1; UStG 1998 § 14 Abs. 3 S. 2; UStG 1998 § 14c; UStDV 1998 § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStDV 1998 § 51 Abs. 4; UStDV 1998 § 54 Abs. 1 S. 1; UStDV 1998 § 53 Abs. 2 S. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 46 Abs. 1; AO § 46 Abs. 3; AO § 124 Abs. 2; AO § 168; AO § 164; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; AO § 218; AO § 233; AO § 350; AO § 168 S. 1;

Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren an den Leistungsempfänger, wenn Rechtsgrund für die Leistung wegfällt zivilrechtliches Urteil über die Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses ist kein rückwirkendes Ereignis

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 1 K 5617/08

DRsp Nr. 2011/19093

Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren an den Leistungsempfänger, wenn Rechtsgrund für die Leistung wegfällt zivilrechtliches Urteil über die Nichtigkeit eines Vertragsverhältnisses ist kein rückwirkendes Ereignis

1. Ist ein Unternehmer nach § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV 1998 verpflichtet, für die steuerpflichtige Vermittlungsleistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers als Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer einzubehalten und anzumelden, hat er keinen Erstattungsanspruch, wenn das der Vermittlung zugrunde liegende Grundstücksgeschäft nichtig ist. 2. Inhaber des Anspruchs auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund einbehaltenen Umsatzsteuer ist im Falle der Besteuerung nach dem Abzugsverfahren nach §§ 51 ff. UStDV 1998 nicht der Leistungsempfänger, sondern der die umsatzsteuerpflichtige Leistung ausführende Unternehmer. 3. Die Abtretung eines Erstattungsanspruchs ist nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der in § 46 Abs. 2, 3 AO genannten Formerfordernisse angezeigt wird. 4. Betroffener der Umsatzsteuerfestsetzung ist im Abzugsverfahren nach § 51 ff. UStDV unbeschadet des Umstands, dass die Steuerfestsetzung auf einer Anmeldung des Leistungsempfängers beruht, nur der leistende Unternehmer. 5. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist.