FG Köln - Urteil vom 30.04.2009
2 K 2375/06
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5c bb; EStG § 50d; DBA Österreich Art. 11 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1437

Keine Erstattung von Abzugssteuern nach § 50d EStG in Verbindung mit dem DBA-österreich für Namens-Genussscheine an einer inländischen Bank

FG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 2375/06

DRsp Nr. 2009/17637

Keine Erstattung von Abzugssteuern nach § 50d EStG in Verbindung mit dem DBA-österreich für Namens-Genussscheine an einer inländischen Bank

1. Die Unterscheidung zwischen Dividenden und Zinsen bei den Einkünften aus Genussrechten im Abkommensrecht orientiert sich an der Unterscheidung zwischen unternehmerischem Engagement und schlichter Kapitalüberlassung. Einkünfte aus obligationsähnlichen Genussrechten, mit denen kein Recht am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, sind Zinsen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich. 2. Für die Zinsvereinbarung ist ausreichend, dass die zugesagte Verzinsung unter einem positiven Ergebnisvorbehalt steht und die Nachholung der Verzinsung an die Erzielung eines ausreichend hohen Bilanzgewinns geknüpft wird. 3. Das Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands wird nicht wegen eines Ausschlusses von Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechten in den Versammlungen der Gewährträger der die Genussrechte ausgebenden Bank ausgeschlossen.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5c bb; EStG § 50d; DBA Österreich Art. 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin die auf ihre Einkünfte aus drei Genussscheinen der W-Bank einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern nach § 50d Einkommensteuergesetz - EStG - i.V.m. dem DBA-österreich zu erstatten sind.