FG Berlin - Urteil vom 08.06.2001
3 K 3226/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7b Satz 1; AO § 37 Abs. 2 ;

Keine Erstattung von einbehaltenen Zinsabschlägen und Solidaritätszuschlag, wenn nicht geklärt ist, ob der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat

FG Berlin, Urteil vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 3 K 3226/00

DRsp Nr. 2001/15567

Keine Erstattung von einbehaltenen Zinsabschlägen und Solidaritätszuschlag, wenn nicht geklärt ist, ob der Steuerpflichtige im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat

Ist bei einer mit internationalem Haftbefehl gesuchten Person, deren steuerliche Interessen durch einen Abwesenheitspfleger wahrgenommen werden, nicht geklärt, ob die Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, so entspricht es der Sicherungsfunktion des § 43 EStG, in diesen Zweifelsfällen den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7b Satz 1; AO § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von im Jahr 1999 einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen.