FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.05.2011
2 K 2720/08
Normen:
GewStG § 3 Nummer 20 c; GewStG § 9 Nummer 1 Satz 2;

Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf selbstständige Schwestergesellschaften, die jeweils beide gewerbliche Einkünfte erzielen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 2 K 2720/08

DRsp Nr. 2012/18972

Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf selbstständige Schwestergesellschaften, die jeweils beide gewerbliche Einkünfte erzielen

1. Die Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen ist nicht auf eine Konstellation übertragbar, bei der - ohne dass eine Betriebsaufspaltung besteht - die Tätigkeiten zweier rechtlich selbständiger Subjekte (im Streitfall zwei GmbH & Co. KG) im Ergebnis gebündelt werden, um auf der Ebene der beiden Personengesellschaften gewerbesteuerbefreite Erträge zu erzielen. 2. An sich schädliche Betätigungen sind auch in äußerst geringem Umfang schädlich für die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Normenkette:

GewStG § 3 Nummer 20 c; GewStG § 9 Nummer 1 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Klägerin erzielten gewerblichen Erträge gemäß § 3 Nummer 20 c GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind oder ob zumindest eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist.