BFH - Urteil vom 07.08.2008
IV R 36/07
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2063/05

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter; Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung

BFH, Urteil vom 07.08.2008 - Aktenzeichen IV R 36/07

DRsp Nr. 2008/21693

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter; Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung

»Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, 5 ;

Gründe: