FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2011
6 K 6038/06 B
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 5; GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1144

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 6 K 6038/06 B

DRsp Nr. 2011/7194

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Grundstücksüberlassungen zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften innerhalb des Organkreises

1. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zur erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen gilt auch für Kapitalgesellschaften, und zwar auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen fungiert. 2. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auch bei Gesellschaften eines Organkreises anwendbar, insbesondere auch bei Organgesellschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers gelten. 3. Bei der Überlassung von Grundbesitz zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften, die Organgesellschaften desselben Organkreises sind, kommt § 9 Nr. 1 S. 5 GewStG nicht zur Anwendung. Allerdings ist nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG eine Versagung der erweiterten Kürzung auf der Ebene des Organträgers geboten. 4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Nutzungsüberlassungen von Grundbesitz unter Organgesellschaften zu einer Schlechterstellung gegenüber nicht organschaftlich miteinander verbundenen Schwester-Kapitalgesellschaften führt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;