FG Köln - Urteil vom 22.04.2002
5 K 3064/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; GewStDV § 9 ; GewStG § 9 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 371
EFG 2003, 334

Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung

FG Köln, Urteil vom 22.04.2002 - Aktenzeichen 5 K 3064/00

DRsp Nr. 2003/572

Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung

1. Jede schädliche Betätigung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führt dazu, dass die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen ist.2. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bezeichnete Verwaltungstätigkeit muss eine Vermögensverwaltung im Sinne des § 9 GewStDV sein.3. Die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung aus.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 ; GewStDV § 9 ; GewStG § 9 Nr. 1 ; GewStG § 9 Nr. 1 S 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) streitig.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Beteiligungsverhältnisse sehen wie folgt aus:

Komplementärin

A.-GmbH

0 %

Kommanditisten

B.

67 %

C.

33 %.

Die Klägerin vermietet eigenen Grundbesitz an die D.-GmbH (im folgenden GmbH). An der GmbH ist die Klägerin zu 100 % beteiligt. Der Sitz der Geschäftsleitung ist in K.

Die GmbH hat im Laufe des Jahres 1993 den Handel mit Oberbekleidung eingestellt und die wirtschaftliche Tätigkeit unter Fortführung der Mietverträge mit der Klägerin auf die Weitervermietung der von der Klägerin angemieteten Geschäftslokale beschränkt.