FG München - Urteil vom 15.04.2005
8 K 3460/02
Normen:
EStG (1997) § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 § 33a Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1247
EFG 2005, 1331

Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Unterstützung von Angehörigen im Ausland; Ländergruppeneinteilung; Einkommensteuer 2000 und 2001

FG München, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 8 K 3460/02

DRsp Nr. 2005/10219

Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts; Unterstützung von Angehörigen im Ausland; Ländergruppeneinteilung; Einkommensteuer 2000 und 2001

1. Ein im Ausland tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts unterfällt nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, da das Goethe-Institut eine juristische Person des privaten und nicht des öffentlichen Rechts ist. 2. § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nicht als verfassungswidrig einzustufen. 3. Wegen der typisierenden Natur der Ländergruppeneinteilung ist der Unterhaltshöchstbetrag bei Unterstützung einer in China ansässigen Person auf 1/3 zu kürzen, selbst wenn am konkreten Wohnort der unterstützten Person die Lebenshaltungskosten deutlich oberhalb des Landesdurchschnitts oder sogar höher als in Deutschland sein sollten. Entscheidend sind nicht die Verhältnisse am Wohnort, sondern diejenigen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person.

Normenkette:

EStG (1997) § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 § 33a Abs. 1 S. 5 ;

Tatbestand:

I.