Der verheiratete Kläger wird vom beklagten Finanzamt (FA) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr bezog er als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem sind ihm aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (VuV) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 7.414,00 DM zugerechnet worden. Das beklagte FA bezog die Einkünfte aus VuV im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit ein.
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