FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.1999
XIV 838/97
Normen:
GG Art. 3 ; EStG § 20 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 745

Keine Erweiterung des Sparerfreibetrags auf andere Einkunftsarten

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.1999 - Aktenzeichen XIV 838/97

DRsp Nr. 2000/3865

Keine Erweiterung des Sparerfreibetrags auf andere Einkunftsarten

1. Aus Art. 3 Grundgesetz kann kein verfassungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe des Sparerfreibetrages nach § 20 Abs. 4 EStG von der Besteuerung freizustellen. 2. Denn für die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vergleich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gibt es Gründe, die als nicht willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu deuten sind.

Normenkette:

GG Art. 3 ; EStG § 20 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der verheiratete Kläger wird vom beklagten Finanzamt (FA) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr bezog er als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem sind ihm aufgrund einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus einer Grundstücksgemeinschaft der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (VuV) gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 7.414,00 DM zugerechnet worden. Das beklagte FA bezog die Einkünfte aus VuV im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit ein.