FG Sachsen - Urteil vom 25.01.2005
1 K 1489/04
Normen:
EStG (1998) § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 2 § 7g Abs. 4 S. 2 § 7g Abs. 5 § 7g Abs. 6 ;

Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit eines Gesellschafters in geringfügigem Umfang; Auflösung einer zu Unrecht gebildeten und vom FA zunächst anerkannten Existenzgründer-Ansparrücklage

FG Sachsen, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 K 1489/04

DRsp Nr. 2005/4414

Keine Existenzgründer-Ansparrücklage für freiberuflich tätige GbR bei vorheriger freiberuflicher Tätigkeit eines Gesellschafters in geringfügigem Umfang; Auflösung einer zu Unrecht gebildeten und vom FA zunächst anerkannten Existenzgründer-Ansparrücklage

1. Eine Mitunternehmerschaft ist nur dann als Existenzgründer anzusehen, wenn alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1 EStG erfüllen. Das ist bei einer freiberuflich tätigen GbR nicht der Fall, wenn einer der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung entsprechende freiberufliche Einkünfte in geringfügigem Umfang erzielt hat. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz insoweit nicht vor. 2. Hat das FA gleichwohl in einer Anlage zum -bestandskräftig gewordenen- Feststellungsbescheid festgehalten, dass eine Ansparrücklage "nach § 7g Abs. 7 EStG gebildet wurde", so ist diese Rücklage in den Folgejahren nach § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 5 und 6 EStG (Zweijahreszeitraum für die Auflösung, Gewinnzuschlag) aufzulösen. Die Nicht-Anwendbarkeit von § 7g Abs. 7 EStG führt in diesem Fall nicht dazu, dass der Abzug als Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG) in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Ansparrücklage gebildet wurde, rückgängig gemacht wird.

Normenkette: