FG München - Urteil vom 30.04.2013
13 K 1953/10
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 180 Abs. 2; AO § 179; AO § 182 Abs. 2 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 24 Abs. 1; EWGV 2137/85 Art. 3 Abs. 1 S. 1; EWGV 2137/85 Art. 3 Abs. 1 S. 2; EWGV 2137/85 Art. 40; Verordnung zu § 180 Abs. 2 § 1 Abs. 1 S. 1; Verordnung zu § 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1076

Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO keine ermäßigte Besteuerung der Vergütung als außerordentliche Einkünfte

FG München, Urteil vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 13 K 1953/10

DRsp Nr. 2013/18384

Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO keine ermäßigte Besteuerung der Vergütung als außerordentliche Einkünfte

1. Die Zahlungen einer EWIV an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers zu berücksichtigen, wenn der gegenüber der Interessenvereinigung ergangene, die Vergütungen nicht enthaltende Feststellungsbescheid als solcher nach § 180 Abs. 2 AO zu beurteilen ist, weil von einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft auszugehen ist; mithin die Annahme einer Mitunternehmerschaft und damit eines auch Feststellungen zur Geschäftsführervergütung beinhaltenden Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausscheidet. 2. Die Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer EWIV, die vorrangig als Entgelt für seinen Arbeitseinsatz als Geschäftsführer gezahlt werden, sind nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, wenn keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen und auch eine steuerliche Nichtberücksichtigung als Aufwandsentschädigung ausscheidet.