FG Köln - Urteil vom 19.02.2014
13 K 3955/09
Normen:
EStG § 52 Abs 3 S 3; EStG § 2a Abs 3;

Keine Feststellung finaler Verluste in den Verlustentstehungsjahren

FG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 13 K 3955/09

DRsp Nr. 2014/17276

Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren

So genannte "finale Verluste", die möglicherweise entgegen den Regelungen des deutschen Steuerrechts allein aus europarechtlichen Gründen bei der inländischen Besteuerung Berücksichtigung finden können, müssen auch nicht nach § 2a Abs. 3 EStG in den Verlustentstehungsjahren festgestellt werden.

Normenkette:

EStG § 52 Abs 3 S 3; EStG § 2a Abs 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 des EinkommensteuergesetzesEStG – i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bzw. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 i.V.m. § 52 Absatz 3 EStG.