FG München - Gerichtsbescheid vom 26.01.2007
7 K 3527/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a § 4 Abs. 1 S. 5 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 902

Keine fiktive Einlage im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 3527/04

DRsp Nr. 2007/7808

Keine "fiktive Einlage" im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG

1. Im Betrieb eines Zahnarztes veruntreute Gelder, die nicht i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als zugeflossen behandelt und daher bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht als Betriebseinnahmen berücksichtigt wurden, sind nicht im Rahmen der Ermittlung des Überentnahmebetrags nach § 4 Abs. 4a EStG als "fiktive Einlagen" zu berücksichtigen, um das Entnahmepotential zu erhöhen. 2. Der Begriff der "Einlage" in § 4 Abs. 4a EStG ist im Sinne des legaldefinierten Einlagenbegriffs in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG zu verstehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a § 4 Abs. 1 S. 5 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden in den Veranlagungszeiträumen 1999 bis 2001 (Streitjahre) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Arzt für Allgemeinmedizin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).