LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.2022
13 Sa 819/21
Normen:
BGB § 119; BGB § 123; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1120/20

Keine freie Widerrufbarkeit einer Berufungsrücknahme als ProzesshandlungAnfechtung einer Berufungsrücknahme nach §§ 19, 123 BGB nicht möglichWiderruf einer Berufungsrücknahme nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach §§ 578 ff. ZPO unter strengen Voraussetzungen möglich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 819/21

DRsp Nr. 2022/17562

Keine freie Widerrufbarkeit einer Berufungsrücknahme als Prozesshandlung Anfechtung einer Berufungsrücknahme nach §§ 19, 123 BGB nicht möglich Widerruf einer Berufungsrücknahme nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach §§ 578 ff. ZPO unter strengen Voraussetzungen möglich

1. Der Widerruf einer Berufungsrücknahme ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die im Fall einer Prozessbeendigung durch Urteil eine Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage begründen.2. Auf einen solchen Widerruf ist die Fristenregelung des § 586 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend anzuwenden.3. Eine Berufungsrücknahme kann nicht erfolgreich nach §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist.

2.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 119; BGB § 123; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt in erster Linie darüber, ob das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme beendet ist.