FG München - Urteil vom 02.04.2008
14 K 556/06
Normen:
TabStG § 19 ; TabStG § 20 ;

Keine Freimenge für mit der Post versandte Zigaretten

FG München, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 556/06

DRsp Nr. 2008/11613

Keine Freimenge für mit der Post versandte Zigaretten

Zigaretten, die mit der Post aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland versandt werden, sind nicht steuerbefreit, auch nicht 200 Stück.

Normenkette:

TabStG § 19 ; TabStG § 20 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kläger zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wurden.

Die Kläger versandten am 10. Februar 2005 von ihrem spanischen Zweitwohnsitz mit der Post 1.600 Stück Zigaretten an ihren Sohn in H/Deutschland. Als die Deutsche Post die Sendung beim Zoll gestellte, wurde sie sichergestellt. Den hiergegen eingelegten Einspruch nahmen die Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2005 zurück.

Mit Steuerbescheid vom 24. August 2005 forderte der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) von den Klägern jeweils als Gesamtschuldner Tabaksteuer i.H.v. 200,38 EUR an, weil sie die streitgegenständlichen Zigaretten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2006 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage bringen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sie im guten Glauben an eine entsprechende Auskunft des Zollamtes B gehandelt hätten.

Die Kläger beantragen, die Steuerbescheide vom 24. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2006 aufzuheben.