FG München - Gerichtsbescheid vom 05.04.2001
7 K 317/98
Normen:
EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ; EStG § 44a Abs. 5 Satz 1; EStG § 44a Abs. 5 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG § 14 ; KStG § 31 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1052

Keine Freistellung einer Organgesellschaft vom Zinsabschlag nach § 44a Abs.5 EStG; verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Abzugsteuern

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 7 K 317/98

DRsp Nr. 2001/10726

Keine Freistellung einer Organgesellschaft vom Zinsabschlag nach § 44a Abs.5 EStG; verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Abzugsteuern

1. Ein Rückversicherungsunternehmen kann als Organgesellschaft im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Organschaft nicht durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs.5 EStG von der Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Zinabschlagsteuer befreit werden. Dadurch besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen, nicht in einem Organschaftsverhältnis stehenden Rückversicherern. 2. Die Regelungen in § 44a Abs. 5 EStG sind abschließend, so dass andere als die dort bestimmten Steuerpflichtigen von der Freistellung des Zinsabschlags ausgeschlossen sind. Der Regelungsbereich kann in Ermangelung einer Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Rechtsanalogie erweitert werden.