FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.05.2013
6 K 1103/12
Normen:
EStG § 44a Abs. 5 S. 1; EStG § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 44 Abs. 1 S. 2; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 6 K 1103/12

DRsp Nr. 2013/21913

Keine Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 S. 1 EStG für Personengesellschaften Fälligkeit der Kapitalertragsteuer bei von Personengesellschaft vereinnahmten Kapitalerträgen

1. Die Vorschrift des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG dient der Abstandnahme vom Steuerabzug bei sogenannten Dauerüberzahlern, also bei solchen Steuerpflichtigen, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund der Art der Geschäfte auf Dauer höher ist als die festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer, wie beispielsweise Lebensversicherungsunternehmen oder Verwertungsgesellschaften i. S. d. Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes. 2. Nicht unter § 44a Abs. 5 S. 1 EStG fallen aber Personengesellschaften, bei denen der Vergleich zwischen der zu zahlenden Kapitalertragsteuer und der zu zahlenden Einkommensteuer ausscheidet, weil die Personengesellschaft selbst eine solche Steuer nicht zahlt. Der Regelungsbereich der Vorschrift kann – in Ermangelung einer Gesetzeslücke – auch nicht im Wege der Rechtsanalogie auf Personengesellschaften erweitert werden.