LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.03.2020
2 Sa 2184/19
Normen:
ZPO § 340 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 9
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 7441/18

Keine fristgebundene Pflicht zur Wiederholung des Sachvortrages in der BerufungsinstanzHeranziehung von vier Quartalen bei der Provisionsberechnung Handelsvertreter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 2184/19

DRsp Nr. 2020/7913

Keine fristgebundene Pflicht zur Wiederholung des Sachvortrages in der Berufungsinstanz Heranziehung von vier Quartalen bei der Provisionsberechnung Handelsvertreter

Für die Zeiten seiner entschuldigten Abwesenheit kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Provisionszahlungen nach einer Durchschnittsberechnung haben.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2019 - 36 Ca 7441/18 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.09.2019 verurteilt, an den Kläger 2.936,18 EUR brutto (zweitausendneunhundertsechsunddreißig 18/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz bei einem Streitwert von 5.323,85 EUR trägt der Kläger 45 %, die Beklagte 55 %, von den Kosten zweiter Instanz bei einem Streitwert von 5.729,93 EUR trägt der Kläger 49 %, die Beklagte 51 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 340 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Umsatzprovisionsansprüche aus einem zum 31. Dezember 2017 beendeten Arbeitsverhältnis.