FG Niedersachsen - Urteil vom 14.04.2009
13 K 218/08
Normen:
AO § 152; FGO § 102;
Fundstellen:
EFG 2009, 1266

Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit - Verspätungszuschlag; Fristverlängerung; Steuerberater; Eigene Angelegenheit

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 218/08

DRsp Nr. 2009/15781

Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit - Verspätungszuschlag; Fristverlängerung; Steuerberater; Eigene Angelegenheit

1. Zu den Voraussetzungen für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. 2. Das Gericht darf einen Verspätungszuschlag nicht selbst aufheben oder herabsetzen, sondern ist darauf beschränkt, eine entsprechende Verpflichtung des FA nach § 101 Satz 1 FGO auszusprechen. 3. Das sog. steuerliche Beraterprivileg gilt nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Das FA ist daher nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern.

Normenkette:

AO § 152; FGO § 102;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlages streitig.

Der Kläger betreibt in H als Steuerberater eine Einzelsteuerberaterkanzlei, ist an einer Partnerschaftsgesellschaft von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie an einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH beteiligt. Sämtliche Tätigkeiten werden unter derselben Büroanschrift ausgeübt.