FG München - Urteil vom 05.05.2004
10 K 5214/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStDV § 11 d Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2399
DStRE 2004, 1272
EFG 2004, 1354

Keine Gebäudeabschreibung bei gewonnenem Haus; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 4 EStG zum 31.12.2000

FG München, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 10 K 5214/02

DRsp Nr. 2004/11340

Keine Gebäudeabschreibung bei gewonnenem Haus; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 4 EStG zum 31.12.2000

1. Wer an einem Gewinnspiel im Rahmen einer Werbeaktion teilnimmt, bei der Verlosung der Preise ein Fertighaus gewinnt und nur dieses, nicht aber einen Geldbetrag anstelle des Hauses verlangen kann, darf bei der späteren Vermietung nach Fertigstellung des Hauses aufgrund fehlender eigener Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten keine Abschreibung auf den Wert des gewonnenen Hauses vornehmen. Eine Befugnis zur Inanspruchnahme einer Abschreibung ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung von § 11 d EStDV noch aus anderen allgemein anzuwendenden steuerlichen Grundsätzen (Drittaufwand, abgekürzter Vertragsweg). 2. Keine Anwendung der Literaturtheorie zum "Einkünfteerzielungsvermögen", wonach bei den Überschusseinkünften ein bisher privat genutztes und nunmehr zur Einkünfteerzielung umgewidmetes Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert in das Einkünfteerzielungsvermögen einzulegen ist, mit der Folge, dass auch fiktive Abschreibungen vorgenommen werden könnten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 1 S. 1 ; EStDV § 11 d Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

I.