OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2022
1 Ws 4/22
Normen:
RVG § 56;

Keine Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG für Teilnahme an gerichtlichen Terminen im AuslieferungsverfahrenKeine Terminsgebühr für Teilnahme des Erinnerungsverfahrens an Gerichtstermin im Auslieferungsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 4/22

DRsp Nr. 2023/4593

Keine Gebühr nach Nr. 6102 VV- RVG für Teilnahme an gerichtlichen Terminen im Auslieferungsverfahren Keine Terminsgebühr für Teilnahme des Erinnerungsverfahrens an Gerichtstermin im Auslieferungsverfahren

Für die Teilnahme des Rechtsbeistands im Auslieferungsverfahren an Terminen vor dem Amtsgericht nach §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG an.

Die Erinnerung des Rechtsbeistands vom 16. Dezember 2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 07. Dezember 2021 wird als unbegründet

z u r ü c k g e w i e s e n.

Normenkette:

RVG § 56;

Gründe:

I.

Der ehemalige Verfolgte wurde aufgrund eines Ersuchens der Französischen Republik um Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung am 16. September 2021 festgenommen und am selben Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Saarbrücken gemäß § 22 IRG vorgeführt. Dieser bestellte dem Verfolgten den in diesem Termin anwesenden Erinnerungsführer gemäß § 40 IRG als Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren und ordnete an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls festzuhalten ist, § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG.