FG München - Urteil vom 02.07.2003
4 K 4759/00
Normen:
BewG (1997) § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 6 § 146 Abs. 7 ;

Keine Gegenrechnung der Sanierungskosten eines reparaturbedürftigen Gebäudes bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung; Bedarfswert von Grundstücken, die saniert werden müssen

FG München, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 4759/00

DRsp Nr. 2003/12425

Keine Gegenrechnung der Sanierungskosten eines reparaturbedürftigen Gebäudes bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung; Bedarfswert von Grundstücken, die saniert werden müssen

1. Bei der Bedarfsbewertung für ein bebautes Grundstück ist der Mindestwert für unbebaute Grundstücks auch dann anzusetzen, wenn das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, das Gebäude dem Denkmalschutz unterliegt und nach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten der Wert des Grund und Bodens zwar über dem vom FA als Mindestwert angesetzten Grund- und Bodenwert liegt, der Verkehrswert des gesamten Grundstücks aber aufgrund eines erheblichen Reparaturstaus an dem sanierungsbedürftigen Gebäude nach dem Gutachten bei null Euro liegen soll, dieser rechnerische Negativwert für das in guter Innenstadtlage belegene Gebäude aber nicht nachvollziehbar ist. 2. Zur Ermittlung des Bodenrichtwerts in einem Sanierungsgebiet.

Normenkette:

BewG (1997) § 145 Abs. 3 S. 3 § 146 Abs. 6 § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Ermittlung der Höhe des sog. Bedarfswertes für das Grundstück ... in ... auf den 16.04.1998.