Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger betreibt die Wiederaufnahme eines bei dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 K 1876/04 geführten Verfahrens.
Der Kläger hatte in diesem Verfahren „zur Fristwahrung” Klage erhoben und beantragt, „den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 08.09.2004 für nichtig zu erklären”.
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