FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2012
4 K 298/11
Normen:
FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 91 Abs. 2;

Keine Geltendmachung einer Gehörsverletzung bei Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 298/11

DRsp Nr. 2012/12263

Keine Geltendmachung einer Gehörsverletzung bei Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Der Wiederaufnahmegrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen fehlender Vertretung einer Partei nach Vorschrift der Gesetze eröffnet die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage bei fehlender Prozessführungsbefugnis eines vermeintlichen Prozessstandschafters, bei mangelnder Prozessfähigkeit, bei mangelnder Prozessvollmacht sowie bei juristischen Personen, sofern diese nicht von dem vertretungsberechtigten Organ vertreten waren. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (hier: wegen Nichterhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung) fällt nicht darunter.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 91 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger betreibt die Wiederaufnahme eines bei dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 K 1876/04 geführten Verfahrens.

Der Kläger hatte in diesem Verfahren „zur Fristwahrung” Klage erhoben und beantragt, „den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 08.09.2004 für nichtig zu erklären”.