Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen Steuererklärung ohnehin unterhaltene Buchführung kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchsaspekten
FG Sachsen, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 1768/11
DRsp Nr. 2014/1610
Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen Steuererklärung ohnehin unterhaltene Buchführung kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchsaspekten
1. Entsprechen die in der auf Basis der Ist-Versteuerung erstellten Steuererklärung des Vorjahres angegebenen Umsätze den Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bilanz und enthält die Steuererklärung keine sonstigen Bekundungen zur Ist-Besteuerung nach § 20UStG, insbesondere keinen als solchen formulierten Antrag, so lässt sich der Tatsache, dass das FA der Steuererklärung des Vorjahres gefolgt ist, nicht die für Gestattung der Ist-Versteuerung erforderliche nach außen erkennbare Entscheidung des FA entnehmen.2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1UStG soll kleineren Unternehmern Erleichterungen bei der Buchführung sowie finanzielle Vorteile bringen. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA einen Antrag auf Ist-Versteuerung mit der Begründung ablehnt, für die Antragstellerin trete kein Vereinfachungseffekt ein, da sie ohnehin Bücher führe.
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