FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2013
1 K 123/10
Normen:
AO § 182 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 36 Abs. 16 Nr. 1b; KStG § 38 Abs. 3; KStG § 38 Abs. 5; KStG § 38 Abs. 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 794

Keine generelle Herausnahme gemeinnütziger Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG - Keine Abhängigkeit von der Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 K 123/10

DRsp Nr. 2013/3590

Keine generelle Herausnahme gemeinnütziger Körperschaften von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG - Keine Abhängigkeit von der Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung

Gemeinnützige Körperschaften sind von der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 38 Abs. 5 und 6 KStG nicht generell ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die pauschale Hinzurechnungsbesteuerung ist unabhängig von einer Rechtspflicht zur Eigenkapitalgliederung und knüpft allein an die tatsächliche Feststellung des EK 02 zum 31.12.2006 an. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Folgebesteuerung. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist mit Rücksicht auf das befristet ausübbare Wahlrecht zur Besteuerung nach altem Recht verfassungsgemäß.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 36 Abs. 16 Nr. 1b; KStG § 38 Abs. 3; KStG § 38 Abs. 5; KStG § 38 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Körperschaftsteuer (KSt-)erhöhungsbetrages nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG im Falle einer gemeinnützigen Körperschaft.