FG Münster - Urteil vom 17.03.2009
9 K 2231/07 G,F
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 195 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1179

Keine generelle Wissenszurechnung des veranlagenden Außenprüfers

FG Münster, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 9 K 2231/07 G,F

DRsp Nr. 2009/13330

Keine generelle Wissenszurechnung des veranlagenden Außenprüfers

Im Rahmen der Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen kommt eine generelle Wissenszurechnung von Kenntnissen des veranlagenden Außenprüfers an den Veranlagungsbezirk nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 195 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid auch dann wegen einer Tatsache, die dem Veranlagungsbezirk nachträglich bekannt geworden ist, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden kann, wenn ein Amtsbetriebsprüfer im Rahmen einer veranlagenden Außenprüfung für einen früheren Zeitraum - möglicherweise - Kenntnis von dieser Tatsache erlangt hat.

Der Kläger ist als Industrieversteigerer - im Wesentlichen für Insolvenzverwalter - gewerblich tätig. Im Rahmen seines Unternehmens führt er - ebenfalls im Wesentlichen für Insolvenzverwalter und mit einem Anteil von ca. 25% am Gesamtumsatz - Akteneinlagerungen und anschließende Aktenvernichtungen durch. Hierfür stellt er seinen Auftraggebern unmittelbar nach der Einlagerung eine Gesamtrechnung über alle mit der Akteneinlagerung und -vernichtung verbundenen Leistungen, auch soweit sie erst in der Zukunft erbracht werden sollen. In den Rechnungen sind die folgenden Teilbeträge gesondert ausgewiesen: