Streitig ist, ob ein Steuerbescheid auch dann wegen einer Tatsache, die dem Veranlagungsbezirk nachträglich bekannt geworden ist, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geändert werden kann, wenn ein Amtsbetriebsprüfer im Rahmen einer veranlagenden Außenprüfung für einen früheren Zeitraum - möglicherweise - Kenntnis von dieser Tatsache erlangt hat.
Der Kläger ist als Industrieversteigerer - im Wesentlichen für Insolvenzverwalter - gewerblich tätig. Im Rahmen seines Unternehmens führt er - ebenfalls im Wesentlichen für Insolvenzverwalter und mit einem Anteil von ca. 25% am Gesamtumsatz - Akteneinlagerungen und anschließende Aktenvernichtungen durch. Hierfür stellt er seinen Auftraggebern unmittelbar nach der Einlagerung eine Gesamtrechnung über alle mit der Akteneinlagerung und -vernichtung verbundenen Leistungen, auch soweit sie erst in der Zukunft erbracht werden sollen. In den Rechnungen sind die folgenden Teilbeträge gesondert ausgewiesen:
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