Keine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, wenn Einspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten nur zugestellt wird
FG Bremen, Urteil vom 07.07.2000 - Aktenzeichen 200225Ko2
DRsp Nr. 2001/1488
Keine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1BRAGO, wenn Einspruchsbescheid dem Prozessbevollmächtigten nur zugestellt wird
1. Lehnt die Urkundsbeamtin den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ab, ist die Erinnerung gegeben.2. Die Zweiwochenfrist für die Einlegung der Erinnerung (§ 149 Abs.2 Satz 2 FGO) beginnt nicht zu laufen, wenn die Entscheidung der Urkundsbeamtin nicht zugestellt wird.3. Hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Aussetzung des Einspruchsverfahrens in einer Kindergeldangelegenheit erhoben und wird die nach Klageerhebung ergangene zweite Einspruchsentscheidung Gegenstand des Klageverfahrens, kann er nach Abschluss des Klageverfahrens und Auferlegung der Kosten auf den Beklagten sowie einer Entscheidung nach § 139 Abs.3 Satz 3 FGO nur die Kosten eines Einspruchsverfahrens vom Beklagten erstattet bekommen, wenn sein Prozessbevollmächtigter ihn nur in einem Einspruchsverfahren vertreten hat. Allein die Zustellung der zweiten Einspruchsentscheidung an den Prozessbevollmächtigten lässt die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO nicht entstehen.