I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1987 auf seinem Grundstück D-Straße 26 eine Lagerhalle mit Büroräumen. Dabei fielen Vorsteuerbeträge in Höhe von 61 737 DM an. Nach Fertigstellung der Halle am 1. September 1987 vermietete der Kläger das Grundstück an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war. Die GmbH verwendete die Halle zur Produktion und zum Vertrieb ihrer Produkte (Fußbodenheizungssysteme).
1990 erweiterte der Kläger das Betriebsgebäude um eine zweite Lagerhalle (D-Straße 24), wobei Vorsteuerbeträge in Höhe von 49 276 DM anfielen. Diese Halle wurde ab 1. August 1990 verwendet.
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