OLG Hamm - Beschluss vom 06.09.2016
1 Ws 348/16
Normen:
VV RVG Nr. 4109;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 36 Qs 48/16

Keine gesonderte Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung abgetrenntes und eingestelltes Verfahren, indem keine weiteren Tätigkeiten entfaltet wurden

OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 348/16

DRsp Nr. 2017/1383

Keine gesonderte Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung abgetrenntes und eingestelltes Verfahren, indem keine weiteren Tätigkeiten entfaltet wurden

Im Falle der unmittelbaren Abtrennung und Einstellung eines zuvor verbundenen Verfahrens fällt für dieses Verfahren keine gesonderte Terminsgebühr an, weil eine Hauptverhandlung im eigentlichen Sinne diesbezüglich nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV RVG Nr. 4109;

Gründe

I.