FG Nürnberg - Urteil vom 01.07.2015
5 K 842/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 1;

Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines Gewerbebetriebes Autohaus

FG Nürnberg, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 5 K 842/14

DRsp Nr. 2015/18296

Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus"

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages nach §v 7g Abs. 1 EStG für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus" kommt nicht in Betracht, da die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz zwei ungleichartige Betätigungen sind, denen der sachliche Zusammenhang fehlt, die unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen und die sich auch nicht ergänzen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2010 im Rahmen seines Gewerbebetriebes Autohaus einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage bilden konnte.

Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger erzielte u.a. im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens. Gegenstand des Einzelunternehmens ist der Betrieb eines Autohauses (Kfz-Reparaturwerkstatt, Kfz-Handel und Mietwagen). Der Kläger ermittelte den Gewinn des Autohauses durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 .