Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2010 im Rahmen seines Gewerbebetriebes Autohaus einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 25.000 EUR für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage bilden konnte.
Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger erzielte u.a. im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Einzelunternehmens. Gegenstand des Einzelunternehmens ist der Betrieb eines Autohauses (Kfz-Reparaturwerkstatt, Kfz-Handel und Mietwagen). Der Kläger ermittelte den Gewinn des Autohauses durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 .
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