Streitig ist, ob die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit eines Betriebsunternehmens innerhalb einer Betriebsaufspaltung auch zur Gewerbesteuerfreiheit des kraft Rechtsform gewerblich tätigen Besitzunternehmens führt.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig, Komplementärin ist die Firma B-Klinik Betriebs-GmbH (im Folgenden: GmbH). Zwischen beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Soweit die Anteile an der GmbH im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin stehen, sind diese Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Neben der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2007 9 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des Gesellschafters H am 14. Dezember 2009 erhöhte sich die Anzahl der Gesellschafter auf 16.
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