FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2013
2 K 1106/12
Normen:
GewStG § 3 Nummer 20 Buchst. b); GewStG § 9 Nummer 1 Satz 5 Nr. 1; AO § 67 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nummer 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8

Keine Gewerbesteuerbefreiung für originär gewerblich tätige Besitzgesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 2 K 1106/12

DRsp Nr. 2013/19888

Keine Gewerbesteuerbefreiung für originär gewerblich tätige Besitzgesellschaft

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist die Besitzgesellschaft nicht gemäß § 3 Nr. 20 GewStG zu befreien, wenn sie neben ihrer Eigenschaft als Besitzgesellschaft selbst originär gewerblich tätig ist (durch die Ausübung der Geschäftsführung durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter).

Normenkette:

GewStG § 3 Nummer 20 Buchst. b); GewStG § 9 Nummer 1 Satz 5 Nr. 1; AO § 67 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nummer 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die von der Gewerbesteuer befreite Tätigkeit eines Betriebsunternehmens innerhalb einer Betriebsaufspaltung auch zur Gewerbesteuerfreiheit des kraft Rechtsform gewerblich tätigen Besitzunternehmens führt.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG tätig, Komplementärin ist die Firma B-Klinik Betriebs-GmbH (im Folgenden: GmbH). Zwischen beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Soweit die Anteile an der GmbH im Eigentum von Gesellschaftern der Klägerin stehen, sind diese Sonderbetriebsvermögen der Klägerin. Neben der Komplementär-GmbH waren im Streitjahr 2007 9 Kommanditisten an der Klägerin beteiligt. Nach dem Tod des Gesellschafters H am 14. Dezember 2009 erhöhte sich die Anzahl der Gesellschafter auf 16.