FG Sachsen - Urteil vom 08.03.2006
1 K 1882/04
Normen:
GewStG § 2 S. 1, 1, 2 § 3 Nr. 20 Buchst. d ; SGB XI § 71 Abs. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 74 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 1882/04

DRsp Nr. 2006/20959

Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

1. Welche Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 d GewStG steuerbefreit sind, ist nach den im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen zu entscheiden. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind demnach stationäre Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind solche, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. 2. Dass eine GmbH, die Kranken- und Rettungstransporte durchführt, anders als möglicherweise Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen, die ebenfalls Krankentransporte durchführen, der Gewerbesteuer unterliegt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. 3. Die Gewerbeertragsteuer ist mit der Verfassung vereinbar; insoweit kommt eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 1 BvL 2/04 (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.4.2004 4 K 317/91) in Betracht.

Normenkette:

GewStG § 2 S. 1, 1, 2 § Nr. Buchst. d ;