FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.06.2012
5 K 40111/10
Normen:
§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG;
Fundstellen:
DB 2012, 1960
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 291

Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für Gewinn aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.06.2012 - Aktenzeichen 5 K 40111/10

DRsp Nr. 2012/17037

Keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG eines ambulanten Pflegedienstes für Gewinn aus der Gestellung von Pflegepersonal an andere Einrichtungen

1. Überlässt ein ambulanter Pflegedienst anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken in erheblichem Umfang Pflegepersonal, das zum Teil eigens für die Überlassung angestellt wurde, so sind die damit erzielten Erträge nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die diesen Erträgen zu Grunde liegenden Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden gegenüber den anderen Einrichtungen als Vertragspartner erbracht und stellen keine Leistungen der privilegierten „Einrichtung zur ambulanten Pflege“ gegenüber Kranken und pflegebedürftigen Personen dar. 2. Bei der Auslegung der Vorschrift ist auch zu berücksichtigen, dass der ambulante Pflegedienst insoweit in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen, nicht gewerbesteuerbefreiten Arbeitnehmerüberlassern steht; die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gebietet insoweit, die aus der Personalgestellung erzielten Erträge nicht in die Steuerbefreiung einzubeziehen.

Normenkette:

§ 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG;

Tatbestand: