FG Hessen vom 29.03.2001
8 K 3307/96
Fundstellen:
EFG 2001, 1296

Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

FG Hessen, vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 8 K 3307/96

DRsp Nr. 2002/2383

Keine Gewerbesteuerfreiheit für Arzt mit Privatklinik

Betreibt ein Arzt eine Privatklinik, liegen insgesamt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG vor. Dies gilt selbst dann, wenn die erbrachten stationären ärztlichen Leistungen getrennt von den Pflegesatzerlösen abgerechnet werden. Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Klinikbetrieb ausnahmsweise keinen besonderen Gewinn abwirft. Die abgrenzbaren Gewinne aus der ambulanten Praxis gehören aber zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Für die Praxis:

Eine Gewerbesteuerbefreiung der Gewinne aus dem Klinikbetrieb nach § 3 Nr. 20 GewStG kam im Streitfall nicht in Betracht, da alle Patienten ausschließlich ärztliche Wahlleistungen nach der BundespflegesatzVO in Anspruch nahmen. Die Liquidationen wurden mit einem Faktor oberhalb der Mindestsätze der ärztlichen Gebühren nach der staatlichen GebO vorgenommen.