FG Münster - Urteil vom 28.09.2005
10 K 6281/02 G
Normen:
GewStG § 29 § 33 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 524

Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von Geldspielautomaten

FG Münster, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 6281/02 G

DRsp Nr. 2006/1231

Keine Gewerbesteuerzerlegung eines Spielhallenunternehmens auf 55 Standorte von Geldspielautomaten

Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach dem Verhältnis der Arbeitnehmerlöhne, hier ausschließlich bezogen auf den Ort der Geschäftsleitung einer GmbH, an dem drei Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer beschäftigt sind, ohne weitere Erstreckung auf die Automatenaufstellorte entspricht dem § 29 GewStG. Sie ist nicht unbillig im Sinne von § 33 Satz 1 GewStG.

Normenkette:

GewStG § 29 § 33 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrags 2000 auf Grund des § 33 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf alle Städte und Gemeinden (Beigeladene zu 2. - 55.), in denen die Fa. N. gesellschaft mbH (künftig: GmbH), die Beigeladene zu 1, sogenannte Spielhallen unterhält.