Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 1984 Devisen-Termingeschäfte im Rahmen eines eigenständigen Gewerbebetriebes abgeschlossen hat.
Der Kläger betreibt im Hauptberuf die Kornbrennerei S. in Form eines Einzelunternehmens mit atypisch stiller Beteiligung. Zu diesem Betrieb gehörte die vormals als Getränkehandel geführte Zweigniederlassung "H.", die im Jahre 1984 nur noch Finanzanlagen (Sonderbetriebsvermögen) des Klägers hielt. Die Einkünfte dieses Unternehmens wurden zumindest bis 1984 einheitlich und gesondert festgestellt.
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