FG Hamburg - Urteil vom 10.07.2014
6 K 125/13
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 164;

Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an Hotel-Betriebsgesellschaft sowie Weitervermietung und Erbringung hoteltypischer Zusatzleistungen durch die Gesellschaft im eigenen Namen

FG Hamburg, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 125/13

DRsp Nr. 2014/13360

Keine gewerblichen Einkünfte bei Vermietung eines Apartments an Hotel-Betriebsgesellschaft sowie Weitervermietung und Erbringung hoteltypischer Zusatzleistungen durch die Gesellschaft im eigenen Namen

Vermietet jemand ein Apartment im eigenen Namen, erzielt er die Vermietungseinkünfte grundsätzlich selbst. Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aufgrund eines hotelmäßigen Angebots als gewerblich einzustufen sind und wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, auch auf Rechnung des Eigentümers handelt. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Eigentümer keine Mitunternehmerschaft, kommt eine Zurechnung der Einkünfte beim Eigentümer nur bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses in Betracht und nicht bereits bei jeder Form einer mittelbaren Stellvertretung.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 164;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 1996 eine Eigentumswohnung in A. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das unmittelbar neben dem ... Hotel in A liegt (sog. Dependance) und aus ... Wohneinheiten besteht.