FG Köln - Urteil vom 01.03.2011
8 K 4450/08
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe

FG Köln, Urteil vom 01.03.2011 - Aktenzeichen 8 K 4450/08

DRsp Nr. 2011/11287

Keine gewerblichen Einkünfte einer Karnevals-Gesangsgruppe

Eine Karnevalsgesangsgruppe, die eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausübt, wird nicht dadurch zum Gewerbebetrieb, dass sie in geringem Umfang - hier zu einem Umsatzanteil in Höhe von 2,25% - Fanartikel und Tonträger verkauft.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkünfte der Klägerin als gewerbliche Einkünfte anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine Gesangsgruppe, die überwiegend im Bereich des Karnevals tätig ist und im Rahmen von Konzerten auftritt.

In der am 29. März 2007 erstellten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das Streitjahr ermittelte die Klägerin - soweit hier von Belang - Erlöse zu 7 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 216.374,84 EUR und Erlöse zu 16 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 5.000 EUR. Der Gewinn betrug danach 126.683,07 EUR.