FG München - Urteil vom 17.03.2014
7 K 1792/12
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft General Partnership) über die Handelsplattform einer Bank durchgeführten Goldhandels Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

FG München, Urteil vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 7 K 1792/12

DRsp Nr. 2014/13234

Keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft „General Partnership”) über die Handelsplattform einer Bank durchgeführten Goldhandels Zur Gewerblichkeit des Goldhandels

1. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft (hier: Personengesellschaft in der Rechtsform einer britischen General Partnership) vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften. Die neuere Rechtsprechung stellt für die Annahme einer gewerblichen Betätigung bei An- und Verkauf von Wertpapieren darauf ab, ob die Tätigkeit des Kapitalanlegers mit der Tätigkeit eines Wertpapierhandelsunternehmens i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 2 Gesetz über das Kreditwesen bzw. eines Finanzuntenehmens vergleichbar ist, wofür insbesondere ein Tätigwerden für fremde Rechnung (Orientierung am Leitbild des Wertpapierhandelsunternehmens) oder ein Handeln auf eigene Rechnung als Haupttätigkeit und unmittelbar gegenüber den Marktteilnehmern (Leitbild des Finanzunternehmens) sprechen; dagegen sind die bloße Anzahl von An- und Verkäufen (Umschlagshäufigkeit) sowie der finanzielle Umfang der Geschäfte kein ausreichendes Indiz für eine Gewerblichkeit.